
Allgemeine Geschäftsbedingungen
"Small" Wärme-, Klima- und Sanitäranlagen GmbH
1. Allgemeines:
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Sämtliche Leistungen, Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Angebote, Lieferungen, Zahlungen oder sonstige Leistungen der AN erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese AGB gelten gegenüber unternehmerischen AG auch für alle hinkünftigen Geschäfte (laufende Geschäftsbeziehung), selbst wenn auf sie im Einzelfall, wie zB bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Die „Small“ Wärme-, Klima- und Sanitäranlagen GmbH („AN“) kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB.
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Gegenüber dem unternehmerischen Auftraggeber („AG“) sind jeweils die bei Vertragsabschluss geltenden AGB verbindlich, die auf unserer Website [www.small.at] abrufbar sind.
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Geschäftsbedingungen des AG oder Änderungen / Ergänzungen unserer AGB gelten nur wenn wir , wobei unsere Zustimmung bei unternehmerischen AG ausschließlich schriftlich zu erfolgen hat. Geschäftsbedingungen des AG werden selbst dann nicht anerkannt, wenn wir diesen nach Erhalt . Geschäftsbedingungen des AG verpflichten uns selbst dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist.
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Im Fall von Widersprüchen gilt folgende absteigende Reihenfolge: (i) unsere AGB, (ii) allfällige Zusatzvereinbarungen und (iii) die Auftragsbestätigung.
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Wir behalten uns das Recht vor, die AGB während aufrechtem Vertragsverhältnis einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist und der AG nicht unangemessen benachteiligt wird. Über eine Änderung wird der AG unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung an die zuletzt vom AG bekannt gegebene Kontaktadresse (Post oder Email) informiert. Die Änderung wird wirksam, wenn der AG ihr nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per Email an office @small.at widerspricht.
2. Kostenvoranschlag, Angebot und Auftrag:
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Die Versendung per Telefax oder per E-Mail ist für die Einhaltung der Schriftform ausreichend. Mündliche Erklärungen stellen nur unverbindliche Schätzungen dar.
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Alle Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich und haben – sofern nicht anders vereinbart – eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Anbotsdatum. Kostenvoranschläge und Angebote werden basierend auf die vom AG erteilten Angaben/Informationen erstellt und leistet die AN keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge.
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Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, sind Kostenvoranschläge immer entgeltlich. Es gilt das zwischen der AN und dem AG vereinbarte Entgelt. Ein vom AG für den Kostenvoranschlag geleistetes Entgelt wird auf das Auftragsentgelt bei Erteilung des Auftrages an die AN angerechnet. Allfällige damit im Zusammenhang stehende Planungskosten werden jedoch gesondert verrechnet.
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Angebote der AN können nur in der Gesamtheit angenommen werden. Die Annahme lediglich von Teilleistungen aus vorliegenden Anboten ist unzulässig.
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Erst wenn die unterfertigte schriftliche Auftragsbestätigung bei der AN einlangt, kommt das Vertragsverhältnis zustande. Die Übermittlung der unterfertigten Auftragsbestätigung kann per E-Mail oder per Telefax erfolgen.
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Der AG hat Kenntnis, dass Vertreter und Mitarbeiter der AN nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von den gegenständlichen AGB abweichen. Mündliche Erklärungen der Vertreter und Mitarbeiter erlangen nur dann Gültigkeit, wenn diese von der AN schriftlich bestätigt werden.
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Zusagen, Zusicherungenund/oder Garantien seitens der AN sowie von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft/Vertragsverhältnis werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
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Sofern nichts anderes vereinbart, ist der AG auch zur Annahme von Teilleistungen der AN, sofern diese vom Arbeitsablauf und technisch möglich sind, verpflichtet.
3. Entgelt / Preise / Gefahrnübergang
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Preisangaben sind als zu verstehen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
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Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Soweit das Entgelt nicht im Anbot der AN angeführt ist, hat der AG für Werkleistungen ein angemessenes Entgelt, dh jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das ergibt, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird oder wurde, und für geliefertes Material den Bruttoverkaufspreis der letztgültigen Endkundenpreisliste der AN zu bezahlen.
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Für den Verkauf und die Lieferung von Waren verstehen sich die Preise frei Baustelle, exklusive Verpackung. Wird die Lieferung frei Baustelle vereinbart, so bedeutet dies die Zufuhr auf gut befahrbaren Straßen, möglichst nahe zur Baustelle (Lieferort), jedoch ohne Verbringung. Sind die entsprechenden Verhältnisse nicht gegeben, so hat der AG der AN die dadurch entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.
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Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den gilt § 7b KSchG. Auf den unternehmerischen AG geht die Gefahr über, sobald die Ware / das Werk / das Material zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. Der unternehmerische AG wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des AG auf dessen Kosten abzuschließen. Der AG genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
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Verpackungs-, Transport-, Verbringungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherungen gehen zu Lasten des unternehmerischen AG; gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
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Wir sind aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte , wenn Änderungen im Ausmaß von 3 % hinsichtlich
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der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen, oder
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anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
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Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht im Verzug befinden. Eine Entgeltanpassung gemäß diesem Punkt erfolgt nicht, wenn zwischen Auftragserteilung und tatsächlicher Leistungserbringung weniger als zwei Monate liegen.
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Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten und werden ebenfalls von uns verrechnet. Nebenspesen, Kosten für Versand und Verpackung sowie sonstige Nebenleistungen, die nicht ausdrücklich im Anbot enthalten sind, aber der Erfüllung des Auftrages dienlich sind, sind der AN vom AG jedenfalls nach dem tatsächlichen Aufwand zu entlohnen.
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Die unseren Anboten zu Grunde liegenden Preise basieren auf den Angaben des AG zur Auftragsdurchführung (Angaben im Leistungsverzeichnis). Die AN ist nicht verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Massen zu prüfen und darf den Planungsvorgaben vertrauen.
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Der AG hat besondere Umstände und Eigenschaften der Baustelle wie beispielsweise Montageerschwernisse, sowie besondere Umstände des Montageortes, etc., bekannt zu geben. Bei Bedarf und Notwendigkeit ist eine Baustellenbesichtigung zur Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen.
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Veränderungen der vorgesehenen Zeit (Bauzeitverlängerung) und Dauer der Auftragsabwicklung, Änderung der Massen und Qualitätskriterien, sowie Verbesserungen bzw. Planungen, Projekt- und Planungsänderungen aufgrund behördlicher bzw. technischer Anforderungen führen, zu einer dementsprechenden Preiserhöhung; dies auch bei etwaig vereinbarten Pauschalpreisen. Insbesondere ist eine Überschreitung der kalkulierten Projektabwicklungszeit von mehr als 10 % gesondert vom AG zu bezahlen. Die AN ist berechtigt, Preiszuschläge zu verrechnen, falls die wirklichen Massen sowie sonstigen Eigenschaften von den Angaben des AG bzw. des Leistungsverzeichnisses abweichen.
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Bei Änderung des Leistungsumfanges bzw. bei nachträglich oder während der Leistungsausführung erteilten Zusatzaufträgen sind diese auch unabhängig von einer Pauschalpreisvereinbarung gesondert vom AG zu entlohnen. Bedient sich der AG eines technischen Planers, darf die AN auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Planungsunterlagen und des Leistungsverzeichnisses vertrauen und ist nicht verpflichtet, Berechnungskontrollen durchzuführen.
4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
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Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung durch den AG spesenfrei und ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die in der Rechnung angeführte Kontoverbindung mit entsprechender Widmung (Anführen des Verwendungszweckes) zu leisten.
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Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, hat der AG im Fall von Großaufträgen uns einen Kapitalnachweis oder eine abstrakte Bankgarantie eines namhaften österreichischen Bankinstituts zu legen.
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Wir sind berechtigt, eine Anzahlung im Ausmaß von 30 % des vereinbarten Entgelts / Preises als Akontozahlung zu verlangen. Sofern diesbezüglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Anzahlung binnen 14 Kalendertagen nach Erhalt der von uns erteilten Auftragsbestätigung auf das von uns schriftlich bekanntgegebene Konto zu bezahlten. Sollte die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet werden bzw werden uns nach Vertragsabschlüsse Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des AG oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, sind wir berechtigt, alle Aufträge sofort abzurechnen, fällig zu stellen, und die weitere Erfüllung von der Gewährung von Sicherheiten durch den AG abhängig zu machen, eine Liefer- oder Leistungsverpflichtung besteht in diesem Fall bis zur vollständigen Zahlung oder Gewährung von Sicherheiten nicht. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenz- oder Sanierungsverfahren eröffnet oder auch nur der Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Sanierungsverfahrens gestellt wird.
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Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir gegenüber Unternehmern als AG berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu berechnen. Gegenüber berechnen wir einen Zinssatz von 4 %.
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Im Fall des Zahlungsverzuges des AG sind wir berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten und alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem AG fällig zu stellen. In diesem Fall ist der AG nicht berechtigt (Ersatz-)Ansprüche in welcher Form auch immer gegenüber uns geltend zu machen. Hingegen sind wir berechtigt, in diesem Fall Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Die Fälligstellung gegenüber als AG erfolgt nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit 6 Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den AG unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochenerfolglos gemahnt haben.
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Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, können wir Teilzahlungen für bisher erbrachte Leistungen verlangen.
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Dem AG steht eine Aufrechnungsbefugnis nur zu, sofern und soweit Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt wurden. hingegen steht die Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des AG stehen sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
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Der AG verpflichtet sich im Fall eines von ihm verschuldeten Zahlungsverzuges zur Bezahlung von Mahnspesen iHv EUR 50,00, dabei handelt es sich um Kosten der für die Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnung.
5. Mitwirkungspflichten des AG
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Die Pflicht zur Leistungserbringung unsererseits beginnt frühestens mit dem Tag an dem der AG alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem AG erteilten Informationen umschrieben wurden oder der AG aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
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Etwaig für die Auftragsabwicklung notwendige behördlichen Genehmigungen werden vom AG auf eigene Kosten beantragt und sind termingerecht zu erwirken. Behördlich vorgeschriebene Auflagen sind in der Preisgestaltung des Anbots, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, nicht beinhaltet. Änderungen des Auftragsumfanges infolge behördlicher Auflagen und Vorschreibungen, die bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich bekannt gegeben wurden und zu einem Mehraufwand der AN führen, sind gesondert zu entlohnen.
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Der AG hat der AN vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen Statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
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Die für die Erfüllung einschließlich eines Probebetriebs erforderliche Energie ist der AN und von dieser beauftragter Subunternehmer seitens des AG kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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Für den Fall, dass der AG dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Angaben durch den AG nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
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Der AG haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem AG erteilten Informationen umschrieben wurden oder der AG aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
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Der AG ist nicht berechtigt, Forderungen und/oder Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
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Für den Fall, dass der AG seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, verweigert oder seine Mitwirkung unterlässt, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrags zu verweigern. In diesem Fall verpflichtet sich der AG, den Schaden der AN einschließlich entgangenen Gewinns und sonstiger Folgeschäden zu ersetzen.
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Seitens des AG ist zu gewährleisten, dass die organisatorischen, baulichen und technischen Rahmenbedingungen (zB Licht, Strom, Wasser, Umgebungstemperatur, etc) auf der Baustelle ein möglichst ungestörtes und rasches Arbeiten der AN, deren Mitarbeiter und den von der AN beauftragten Subunternehmer ermöglichen. Weiters verpflichtet sich der AG, der AN sowie deren Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen ungehinderten Zugang zu den für die Leistungserfüllung notwendigen Räumlichkeiten / Leistungsorten zu gewähren und den Einsatz der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte am Leistungsort zu gewährleisten. Der AG hat darüber hinaus der AN geeignete absperrbare Räumlichkeiten für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6. Beigestellte Ware
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Für den Fall, dass der AG der AN Geräte, Maschinen und Materialen zur Leistungserbringung bereitstellt so haftet der AG für deren mangelfreien Zustand. Die AN ist berechtigt, den Zustand der vom AG zur Verfügung gestellten Geräte, Maschinen und Materialen jederzeit zu überprüfen. Eine Prüf- und Warnpflicht der AN gegenüber dem AG besteht nicht. Die vom AG beigestellten Geräte, Maschinen und Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Die Qualität und die Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen ausschließlich in der Verantwortung des AG.
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Werden die vom AG beigestellten Geräte, Maschinen und Materialen im Zuge der Überprüfung durch die AN oder im Zuge der Leistungserbringung beschädigt, haftet die AN für diese Schäden nur im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Beweislast für den Grad des Verschuldens der AN an der Beschädigung trifft den AG.
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Stellt die AN Geräte, Maschinen und Materialen bei, die nicht vom Vertrag umfasst, zur Leistungserbringung jedoch notwendig sind, ist die AN berechtigt dem AG 10 % der Endverkaufspreise dieser oder gleichwertiger Maschinen/Materialien zu berechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
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Sämtliche von uns gelieferten, montierten oder sonst übergebene Waren sowie sämtliche Unterlagen (Pläne, Berechnungen, etc) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts (inkl. USt, allfällige Zinsen, und der mit der Durchsetzung dieses Vertrages verbundenen allfälligen Kosten) unser Eigentum.
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Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Käufers bekannt gegeben wird und wir der Veräußerung schriftlich zustimmen. Für den Fall unserer Zustimmung tritt der AG bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren an uns ab. Dieselbe Regelung gilt auch für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware. In diesem Falle erwirken wir an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes unserer Waren zu den neu hergestellten Sachen.
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Sofern der AG in Zahlungsverzug gerät, sind wir unter Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber als AGdürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir den AG unter Androhung dieser Rechtsfolgen und Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.
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Von der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des AG oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware hat uns der AG unverzüglich zu informieren.
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Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltswaresoweit für den AG zumutbar zu betreten, die nach angemessener Vorankündigung.
8. Verzugsfolgen:
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Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen, ist die AN berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen, wobei bei Bauzeitverlängerungen pro angefangenen Kalenderwoche 1% Pönale, bemessen von der Nettoauftragssumme vom AG, zu bezahlen ist, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden, tatsächlichen Aufwandes. Die Pönale bedarf keines besonderen Leistungsnachweises und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
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Verzögert sich hingegen die Leistung der AN aus Gründen, die in ihrer Sphäre gelegen sind, hat der AG eine angemessene Nachfrist zu setzen und die AN vorweg zur Leistungserfüllung aufzufordern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des AG, können auf die AN nur dann übertragen werden, sofern diese nachweislich bei Beauftragung auf derartige Verzugsfolgen, auch der Höhe nach, aufmerksam gemacht wurde. Derartige Verzugsfolgen werden andernfalls ausgeschlossen, sofern die AN nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Verzugsansprüche können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Güterschäden darstellen, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Vertragsdauer und Rücktritt
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Das Vertragsverhältnis endet mit Abschluss der Leistungserbringung gemäß Vertrag.
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Ein ist nur bei Eintritt eines schriftlich vereinbarten, wichtigen Grundes zulässig, und wenn die AN trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist ihrer Erfüllungspflicht nicht nachkommt und diesen Verzug auch nicht durch Einsetzen von Dritten beseitigt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
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Ein von der AN zu vertretender Leistungsverzug gemäß Punkt 12.4.
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Die AN ist bei Vorliegen eines der nachstehenden wichtigen Gründen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:
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wenn der AG trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug ist;
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wenn der AG mit der Annahme der von der AN vertragsgemäß angebotenen Leistung in Verzug ist;
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wenn aus der Sphäre des AG zuzuordnenden Gründen die Leistungserbringung der AN für mehr als 3 Monate unterbrochen ist;
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Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (Ereignisse, die von außen kommen, unvorhersehbar sind und nicht abgewendet werden können, wie zB Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, etc) oder
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wenn der AG die Leistungserbringung durch die AN verhindert.
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Für den Fall des Zahlungsverzuges (vgl auch Punkt 4.) oder des Annahmeverzuges durch den AG ist die AN von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen und/oder Sicherheiten zu fordern.
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Im Fall des berechtigten Rücktritts des AG steht der AN das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu. Die bisher erbrachten Leistungen werden gemäß den vertraglichen Bestimmungen verrechnet. Im Falle einer fehlenden Vereinbarung betreffend dem zu bezahlenden Entgelt findet Punkt 3.2 Anwendung.
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Bei berechtigtem Rücktritt der AN werden die Leistungen gemäß den vertraglichen Bestimmungen verrechnet. Im Falle einer fehlenden Vereinbarung betreffend dem zu bezahlenden Entgelt findet Punkt 3.2 Anwendung.
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Bei unberechtigtem Rücktritt des AG hat die AN das Recht, der Auflösung des Vertrages zuzustimmen. Die Leistungen der AN werden gemäß der vertraglichen Regelung verrechnet. Im Falle einer fehlenden Vereinbarung betreffend dem zu bezahlenden Entgelt findet Punkt 3.2 Anwendung.
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Für den Fall, dass während der Auftragsausführung /Leistungserbringung Umstände hervorkommen, die zu erheblichen Erschwernissen in der Leistungsausführung führen, oder eine Schädigung von Sachen und/oder Vermögen Dritter zu befürchten ist, ist die AN unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, oder bis zur Beseitigung der genannten Umstände durch den AG, die Arbeitsleistung einzustellen. Dies führt zur Hemmung etwaig vereinbarter Fristen bzw. zur Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermines. In einem derartigen Fall ist die AN berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen – unabhängig von der gewählten Vertragsart - dem AG gegenüber zu verrechnen. Die Kosten der Stillstandszeit werden auch bei Pauschalpreisvereinbarungen dem AG gegenüber verrechnet. Die AN ist ferner berechtigt, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des AG die Arbeiten einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten und den Nichterfüllungsschaden geltend zu machen. Bei Rücktritt wird vorbehaltlich weiterer Ansprüche das Entgelt der bis dahin erbrachten Leistungen sofort fällig.
10. Gewährleistung
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Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder dem der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnisses der AN erbracht.
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Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg vom AG als genehmigt.
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Der AN ausdrücklich vorbehalten bleiben Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren.
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Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist gegenüber unternehmerischen AG beträgt 2 Jahre ab Abnahme.
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Findet keine Abnahme statt, beginn die Gewährleistungsfrist spätestens mit Rechnungslegung durch die AN. Nimmt der AG die von der AN erbrachte Leistung bereits vor Abnahme (bei Ausbleiben der Abnahme vor Rechnungslegung) in Verwendung, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Zeitpunkt der ersten Verwendung durch den AG. Die Abnahme erfolgt durch Unterfertigung des Abnahmeprotokolls durch den AG.
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Behebungen eines vom AG behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis des vom AG behaupteten Mangels dar.
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Bei Abnahme / Übergabe hat der AG die Ausführung auf ihre Funktionsfähigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
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Unternehmerische AG haben Mängelrügen und Beanstandungen – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche – unverzüglich unter Angabe der möglichen Ursachen, spätestens jedoch 4 Tage nach Abnahme / Übergabe schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine derartige Mängelrüge oder Beanstandung nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die gelieferte Ware als genehmigt und kann der Vertragspartner aus Mängeln keine Rechtsansprüche mehr geltend machen.
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Allfällige Mängel sind im Abnahmeprotokoll schriftlich festzuhalten. Bestätigt der AG trotz Kenntnis eines Mangels bei Unterfertigung des Abnahmeprotokolls die Mängelfreiheit, verzichtet er damit ausdrücklich und unwiderruflich auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Etwaige Mängelanzeigen ändern nichts an der Fälligkeit bereits vorliegenden (Teil) – Rechnungen.
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Der unternehmerische AG hat den Zeitpunkt der Entdeckung (verdeckter Mangel) bzw die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. Bei unternehmerischen Rechtsgeschäften hat der AG uns zur Mängelbehebung zumindest zwei Verbesserungsversuche einzuräumen.
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Bei berechtigter Mängelrüge durch den AG umfasst die Gewährleistungspflicht nach freier Wahl der AN Verbesserung, Austausch oder Preisminderung. Sofern eine Verbesserung oder ein Austausch unmöglich sein sollten oder für die AN mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein sollte, kann diese Preisminderung verlangen.
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Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung des AG oder durch Dritte oder dadurch entstanden sind, dass gesetzliche oder sonstige Bedienungs-, Wartungs- oder Installationsvorschriften vom AG oder Dritten nicht eingehalten wurden, sind Gewährleistungsansprüche des AG gegenüber der AN ausgeschlossen.
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Für den Fall, dass Mängelbehauptungen des AG unberechtigt sind, hat er die uns entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
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Sofern und soweit Waren / Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen, etc des AG hergestellt werden, wird unsererseits nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr geleistet.
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Sofern die Anlagen des AG wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, etc nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind und dieser Umstand kausal für den Mangel ist, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt im Übrigen auch für den Fall, dass die genannten Anlagen mit der Ware / dem Leistungsgegenstand nicht kompatibel sind.
11. Haftung der Vertragsparteien:
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Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc, haftet die AN nur insoweit, als sie oder ihre Mitarbeiter oder sonstige ihr zurechenbare Gehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden. Die AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt, sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Von diesem Haftungsausschluss sind auch Ansprüche gegenüber unseren Mitarbeitern, Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen umfasst.
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Gegenüber unternehmerischen AG ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer durch die AN abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, maximal jedoch mit der Höhe des Auftragswertes. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an Waren / Sachen, die der AN zur Bearbeitung übergeben wurden. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
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Die Nichtangabe oder falsche bzw. fehlerhafte Angabe von (technischen) Werten bzw. Unterlassung einer Versicherungseindeckung führt jedenfalls zu einem Mitverschulden des AG gemäß § 1304 ABGB.
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Eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen, wenn Schäden aufgrund von unsachgemäßer Behandlung / Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den AG oder noch von uns autorisierten Dritten oder natürliche Abnutzung, sofern dies für den Schaden kausal war. Sofern und soweit wir uns nicht zur Vornahme von Wartungsarbeiten verpflichtet haben, besteht der Haftungsausschluss auch für die Unterlassung notwendiger Wartungen.
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Die erbrachten Leistungen und gelieferten Waren, Geräte, Materialien und Anlagen bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung, insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen, oder aufgrund sonstiger Hinweise erwartet werden kann. Bei Nichteinhaltung der Montage-, Inbetriebnahme-, Benützungsbedingungen, Wartungsanleitungen oder der behördlichen Bedingungen durch den AG ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes besteht eine Haftung der AN nur für Personen- und Sachschäden, soweit diese ein erleidet.
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Für Sachschäden, die der AG im Rahmen seines Unternehmens erleidet, haftet die AN ausdrücklich nicht. Diese Haftungsbeschränkungen hat der AG vollinhaltlich auf allfällige Abnehmern iSd § 9 PHG mit der Verpflichtung zur weiteren Übertragung zu überbinden. Der AG verpflichtet sich, die AN schad- und klaglos zu halten, und alle Kosten, die der AN im Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchnahme entstehen, zu ersetzen, sofern die Überbindung im Sinne dieses Punktes nicht erfolgt. Für den Fall, dass der AG selbst nach dem PHG zur Haftung herangezogen wird, verzichtet er im Rahmen des PHG auf alle Regressforderungen gegen die AN.
12. Auftragsdurchführung / Leistungserbringung
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Unsere Leistungserfüllungspflicht beginnt nicht vor Aufklärung und Klarstellung aller rechtlichen, organisatorischen, technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages bzw der AG nicht den zur Leistungserfüllung erforderlichen Zustand geschaffen hat.
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Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des AG sind für uns nur dann zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Verwendungszweck zu erreichen. Geringfügige dem AG zumutbare sachlich gerechtfertigte Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
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Wir sind bemüht, zugesagte Termine einzuhalten. Der mit der Auftragserteilung festgelegte Liefer- und/oder Montagetermin stellt lediglich einen Richtwert dar und es kann zu kurzfristigen Änderungen des Termines kommen.
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Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Änderung / Ergänzung des Auftrages, verlängert sich die Liefer- / Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
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Betriebsstörungen, Ereignisse höhere Gewalt (sohin Ereignisse, die von außen kommen, unvorhersehbar sind und nicht abgewendet werden können wie bspw Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien udgl) und alle sonstigen Ereignisse, die nicht dem Einflussbereich und/oder der Sphäre der AN zuzurechnen sind (bspw Lieferverzögerungen von Vorlieferanten) berechtigten die AN unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Schadenersatz – und Bereicherungsansprüchen zur Verschiebung des Erfüllungstermins oder zur Auflösung des Vertrages. Für Schäden des AG, die aus Lieferverzögerungen durch Vorlieferanten entstehen, trifft die AN keine Haftung; dies gilt auch dann, wenn sich die AN bereits im Leistungsverzug befindet.
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Der AG ist im Fall eines von der AN zu vertretenden Verzuges zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies jedoch nur dann, wenn er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Leistungserbringung setzt und den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist androht. Die Angemessenheit der Nachfrist ist im Einzelfall zu prüfen, wobei die Nachfrist jedenfalls als unangemessen anzusehen ist, wenn sie drei Monate unterschreitet, bei Großbaustellen sechs Monate.
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Für aufgrund höherer Gewalt (Ereignisse, die von außen kommen, unvorhersehbar sind und nicht abgewendet werden können wie bspw Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien; Kriege, etc) und Ereignisse, die der AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (zB nach Vertragsabschluss eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Transportschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, etc.) entstehende Liefer- und Leistungsverzögerungen hat die AN nicht einzustehen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Lieferanten der AN oder deren Unterlieferanten eintreten. Nach Wahl der AN kann diese entweder die Lieferung / Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist hinausgeschoben werden oder sie kann betreffend des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall, dass die Behinderung länger als drei Monate andauern sollte, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung von drei bzw. sechs Monaten (siehe Punkt 12.4) berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
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Der AG hat bei einem von der AN zu vertretenden Verzug und vom AG berechtigten Rücktritts vom Vertrag nur Anspruch auf Schadenersatz, sofern und soweit die AN oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der AN ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Nettoauftragswertes der in Verzug befindlichen Leistung, maximal jedoch mit 10 % des Nettoauftragswertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch des AG gegenüber der AN ist ausgeschlossen.
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Sollte nach Vertragsabschluss vom AG eine Leistungsausführung innerhalb einer kürzeren Zeit verlangt werden, so stellt dies eine Vertragsänderung dar. Die AN ist diesfalls berechtigt das Entgelt im Hinblick auf allfällige Überstunden, Mehrleistungen (Materialbeschaffung, Mehrkosten), die durch die Beschleunigung der Vertragsabwicklung erforderlich werden, im Verhältnis des notwendigen Mehraufwandes zu erhöhen.
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Sofern die Leistungsabwicklung aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des AG liegen (zB Ergänzungs-/Änderungswünsche, Verletzung der Mitwirkungspflicht, etc) verzögert / unterbrochen werden sollte, werden die Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend angepasst.
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Für die dafür allenfalls erforderliche Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen verrechnen wir 1,5 % der Nettoauftragssumme, je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung, wobei die Verpflichtung des AG zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
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Unternehmerischen AG sind die Liefer- und Fertigstellungstermine gegenüber nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
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Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
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Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Der AG hat bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
13. Salvatorische Klausel
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Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, so bleibt dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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Anstelle der unwirksamen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende wirksame Bestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht.
14. Allgemeines
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Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
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Erfüllungsort ist der Sitz der AN (Linz).
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Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen der AN und dem unternehmerischen AG ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. , sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
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Änderungen der Anschrift, des Firmenwortlauts, des Namens, der Rechtsform, etc des AG sind uns umgehend schriftlich bekanntzugeben.